Eines vorweg: Urheberrecht ist nicht übertragbar! Was übertragen bzw. eingeräumt werden kann ist das Nutzungsrecht eines Werkes. Das Urheber- und Nutzungsrecht ist im Urheberrechtsgesetz definiert. Es wird jedoch immer wieder – bewusst und unbewusst – unter den Tisch gekehrt. Insbesondere durch das ausufernde, schnelllebige Internet sind Urheberrechtsverletzungen nicht wirklich transparent. Neue Formen der Nutzung/Präsentation von Werken jeglicher Art sind hier vorprogrammiert. Das Urheber- und Nutzungsrecht trifft insbesondere hier auf Grauzonen und bedarf neuer rechtlicher Fixierung. Der Dienst Pinterest ist derzeit das beste Beispiel.

Für jeden Urheber eines Werkes, egal ob Text, Bild oder Film, ist das Übertragen von Nutzungsrechten essentiell um Ihr geistiges Eigentum zu schützen. Fragen wie: Soll das Bild nur für den Abdruck in einem Fotoband genutzt werden oder auch im Internet? und: Soll das Bild exklusiv für dieses Projekt genutzt werden? müssen bedacht werden. Das Einräumen von Nutzungsrechten ist in Paragraph § 31 des Urheberrechtsgesetz fixiert.

Urheberrechtsgesetz

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt der Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) aufgehoben

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Kurzübersicht Nutzungsrechte im Urheberrecht

Es kann übertragen werden, ein:

  1. einfaches Nutzungsrecht [§ 31 Abs. 2 UrhG]
  2. ausschließliches Nutzungsrecht [§ 31 Abs. 3 UrhG]
  3. beschränktes Nutzungsrecht (inhaltlich, räumlich, zeitlich) [§ 31 Abs. 1 UrhG]
  4. unbeschränktes Nutzungsrecht

Folgende Nutzungsrechte sollte man kombinieren:

1. und 3. oder 4.

2. und 3. oder 4.

 
Produktioner-Treff-Artikel-Menü